Sonderurlaub bei Geburt

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Für einen ganz besonderen Tag wünschen sich viele Männer Sonderurlaub: Geburt des eigenen Kindes. Doch haben sie darauf Anspruch? Sind im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Vereinbarungen getroffen, greift hier Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Doch im Gegensatz zum Mutterschutzgesetz, das werdenden Müttern die Freistellung garantiert, ist die Rechtslage für werdende Väter nur vage definiert. Lesen Sie hier mehr über das Thema Sonderurlaub.

Sonderurlaub Geburt

Geburt: Mann will dabei sein

Der Trend der letzten Jahrzehnte hält an: Immer mehr Männer möchten die Geburt ihres Kindes miterleben. Von Arbeitnehmern kann dafür in besonderen Fällen Sonderurlaub, also die bezahlte Freistellung von der Arbeit, beansprucht werden.

Typische Gründe für Sonderurlaub:

  • Geburt
  • Hochzeit
  • Umzug
  • Tod eines Angehörigen

Einen möglichen Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt legen fest:

  • Arbeitsvertrag
  • Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
  • gesetzliche Regelung nach Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wie viele Tage Sonderurlaub?

Geburt ist ein häufiger Anlass, Sonderurlaub zu gewähren. Rein rechtlich steht werdenden Vätern auch Sonderurlaub bei Geburt zu. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das Arbeitsrecht mit Paragraph 616. Dort steht allerdings nicht, wie viele Tage genommen werden können.

Exakte Regelungen finden sich häufig im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag. Darin werden in der Regel ein bis zwei Tage, gelegentlich drei Tage Sonderurlaub gewährt. Allerdings sind auch vertragliche Vereinbarungen möglich, die Sonderurlaub bei Geburt ausschließen. Da die gesetzliche Regelung durch Paragraph 616 nicht zwingend ist, greifen dann diese schriftlichen Vereinbarungen.

Ist hingegen in den schriftlichen Verträgen keine konkrete Regelung getroffen, greift Paragraph 616. Besprechen Sie sich daher frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, ob und wie viele Tage Sonderurlaub Sie bekommen.

Wichtig zu wissen: Wenn die Geburt auf einen Sonn- oder Feiertag oder in Ihren regulären Erholungsurlaub fällt, können Sie den Sonderurlaub nicht nachträglich in Anspruch nehmen. Auch bei Gleitzeitregelungen haben Sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung in der Kernarbeitszeit.

Sonderurlaub laut Arbeitsvertrag

Häufig sind im Arbeitsvertrag Regelungen über Sonderurlaub enthalten. Wünschen sich werdende Väter Sonderurlaub bei Geburt, hilft ein erster Blick in diese schriftliche Vereinbarung. Zudem lohnt sich das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung. In der Regel werden Arbeitnehmer unkompliziert über Sonderurlaub bei Geburt informiert.

Es ist möglich, dass Paragraph 616 im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen wird und kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Dies kann den Arbeitnehmer benachteiligen und somit gegen die sogenannte AGB-Kontrolle verstoßen (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen), und zwar dann, wenn eine vorformulierte Klausel in den Vertrag aufgenommen wurde. Wurde die Klausel hingegen nach genauer Absprache mit dem Arbeitnehmer eingefügt, besteht kein Anspruch auf Freistellung. Dann muss für die Geburt ganz regulär Urlaub beantragt werden.

Sonderurlaub laut Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

Ist im jeweiligen Arbeitsvertrag keine Regelung in Bezug auf Sonderurlaub getroffen worden, so kann der Verweis auf einen geltenden Tarifvertrag oder eine bestehende Betriebsvereinbarung enthalten sein. Dort ist in der Regel verankert, unter welchen Voraussetzungen wie viele Tage Sonderurlaub gewährt werden.

Auch bei diesen Vereinbarungen kann der Anspruch auf Sonderurlaub abgesprochen werden. Formulierungen wie "vergütet wird ausschließlich die tatsächliche Arbeitszeit" weisen darauf hin und schließen Paragraph 616 aus.

Muss Mann verheiratet sein?

Unverheiratete Männer haben vom Gesetz her keinen Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt. Nur verheirateten Männern sowie Männern einer im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) eingetragenen eheähnlichen Partnerschaft  wird Sonderurlaub gewährt.

Wenn Sie in einer nicht eingetragenen Partnerschaft leben, achten Sie auf Formulierungen wie "Ehepartner und Lebenspartner im Sinne des LPartG". Dann haben Sie rechtlich gesehen keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Fehlt der Zusatz "im Sinne des LPartG", gewährt der Arbeitgeber auch Männern ohne eingetragene Partnerschaft oder Ehe Sonderurlaub.

Sonderurlaub bei Geburt: Beamte und öffentlicher Dienst

Beamte, Richter und die meisten Mitarbeiter im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub bei Geburt des eigenen Kindes. Beamte, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, erhalten auch bei der Geburt eines unehelichen Kindes einen Tag Sonderurlaub.

Geburt schafft Ausnahmen

Viele Unternehmen und Betriebe wissen mittlerweile, dass eine familienfreundliche Mitarbeiterführung Vorteile für das Unternehmen bringt - dazu gehört auch der Sonderurlaub. Geburt eines Kindes kann den Arbeitgeber bewegen, Ausnahmen zu schaffen und Sonderurlaub zu gewähren, auch wenn er nicht dazu verpflichtet ist. Es kann also nicht schaden, frühzeitig mit dem Chef darüber zu reden.

Autoren- & Quelleninformationen

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Wissenschaftliche Standards:

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern geprüft.

Vorlage:
Dr. Daniela Oesterle
Autor:
NetDoktor Redaktion

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Quellen:
  • AHS Rechtsanwälte Dr. Antoni, Haverkamp & Sporn: www.ahs-kanzlei.de (Abruf: 12.11.2019)
  • Bund-Verlag GmbH: www.arbeitsrecht.de (Abruf: 12.11.2019)
  • Deutsche Anwaltshotline AG: www.deutsche-anwaltshotline.de (Abruf: 12.11.2019)
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